Satzung
des Wirtschafts-Club Leipzig e.V.
gegründet am 4. März 1993
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Club heißt "Wirtschafts-Club Leipzig". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Club den Namen "Wirtschafts-Club Leipzig e.V.".
(2) Der Club hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele und Aufgaben des Clubs
(1) Der Wirtschafts-Club Leipzig e.V. ist eine politisch und religiös unabhängige Vereinigung von in Industrie, Handel, Wissenschaft, Kunst, und Politik Tätigen.
(2)
- a) Der Wirtschafts-Club Leipzig e.V. soll daran mitwirken, die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung in Mitteldeutschland zu fördern.
- b) Der Club will führenden Persönlichkeiten des geistigen, wirtschaftlichen und politischen Lebens ein Kommunikationsforum bieten und darüber hinaus auch die Herstellung und Vertiefung gesellschaftlicher Kontakte ermöglichen.
- c) Seinen Zwecken dient der Club z.B. durch:
- die Veranstaltung von Fachvorträgen, Symposien und Gesprächen;
- die Herausgabe von Publikationen;
- die Schaffung von Arbeitskreisen;
- die Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen;
- die Orientierung und Information über aktuelle Wirtschaftszusammenhänge;
- die Teilnahme an und die Durchführung von künstlerischen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
- das Netzwerk der Mitglieder des Clubs zur Förderung von Unternehmertum
(3) Der Club ist selbstlos tätig. Der Club erstrebt keinen Gewinn und verfolgt durch Förderung der Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen ausschließlich für die Deckung erforderlicher Verwaltungskosten und zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder des Clubs erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs.
II.
Mitgliedschaft
§ 3
Die Mitglieder
Mitglieder des Clubs können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen können ihre Führungskräfte zu den Veranstaltungen des Clubs entsenden. Neben den ordentlichen Mitgliedern können dem Club außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder angehören.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Club steht jedermann offen, der in Handel, Industrie, Wissenschaft, Kunst oder Politik tätig ist.
(2) Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet das Präsidium. Jedes Mitglied des Clubs kann geeignete Personen zur Aufnahme vorschlagen. Das Präsidium kann nur dann die Neuaufnahme beschließen, wenn zwei Gründungsmitglieder oder zwei dem Club länger als zwei Jahre angehörende Mitglieder die Neuaufnahme befürworten. Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald der Geschäftsführer des Clubs dem neuen Mitglied den Aufnahmebeschluss mitteilt.
(3) Das Präsidium kann mit Zustimmung des Beirats Persönlichkeiten, die ein hohes Regierungs- oder Verwaltungsamt innehaben, einladen, dem Club als außerordentliche Mitglieder beizutreten. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft ist an ihr Amt gebunden. Ein Stimmrecht haben außerordentliche Mitglieder nur, wenn sie einem Organ des Clubs angehören.
(4) Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Politik, die Herausragendes geleistet haben, kann das Präsidium mit Zustimmung des Beirats die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit antragen. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten. Ein Stimmrecht haben Ehrenmitglieder nur, wenn sie einem Organ des Clubs angehören.
§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) durch Tod ( natürliche Personen );
- b) mit Stellung des Insolvenzantrages oder Einstellung der Geschäftstätigkeit (juristische Personen);
- c) durch freiwilligen Austritt, welcher dem Club mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden muss;
- d) durch Ausschließung aus wichtigem Grund.
(2) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn es Ansehen oder Interessen des Clubs schädigt oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch den Schatzmeister mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Mitglieds. Gegen seinen Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6
Beiträge der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit durch das Präsidium festgesetzt wird. Die Beiträge für natürliche und juristische Personen können in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
(2) Das Präsidium kann eine Eintrittsgebühr für neu aufzunehmende Mitglieder festlegen.
III.
Die Willensbildung
§ 7
Organe des Clubs
Organe des Clubs sind:
(1) das Präsidium;
(2) der Geschäftsführer;
(3) der Beirat;
(4) die Mitgliederversammlung.
Organmitglieder zu (1), (2) und (3) können nur natürliche Personen sein.
§ 8
Das Präsidium
(1) Das Präsidium des Clubs besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern; dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Das Präsidium bildet den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1, Satz 1 BGB.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Präsidiums gemeinschaftlich vertreten (Vorstand gem. § 26 Abs. 1, Satz 2 BGB).
(4) Zu Mitgliedern des Präsidiums können Gründungsmitglieder und solche Clubmitglieder gewählt werden, die dem Club seit mindestens zwei Jahren angehören.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung gewählt, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Mitglieder des Präsidiums gewählt wurden, nicht mitgerechnet.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums bleiben im Amt, bis die Mitgliederversammlung neue Mitglieder gewählt hat.
(7) Mit der Beendigung der Clubmitgliedschaft endet auch das Präsidiumsamt.
(8) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Präsidium aus, können die übrigen Präsidiumsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
§ 9
Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ des Clubs übertragen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
(1) Planung der Aktivitäten des Clubs;
(2) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(3) Erstellung des Jahresberichts, welcher Tätigkeiten und finanzielle Lage des Clubs widerspiegelt;
(4) Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats;
(5) Erstellung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
(1) Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Der Präsident soll die anderen Mitglieder des Präsidiums mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin laden. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums ohne Stimmrecht teil.
(2) Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Schriftliche, fernschriftliche und fernmündliche Beschlüsse des Präsidiums sind zulässig, wenn sämtliche Mitglieder des Präsidiums damit einverstanden sind. Fernmündliche Beschlüsse sind schriftlich zu bestätigen.
§ 11
Der Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Clubs und wird vom Präsidium zur Vornahme aller für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Rechtsgeschäfte bevollmächtigt.
(2) Der Geschäftsführer wird durch das Präsidium mit einfacher Mehrheit bestimmt, bestellt und abberufen.
(3) Die Geschäftsführung (auch wenn davon Personen im Präsidium sind) kann gegen Entgelt erfolgen.
§ 12
Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Clubmitgliedern. Ihm gehören der Präsident und sein Stellvertreter an. Die übrigen Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Widerruf der Bestellung von Beiratsmitgliedern erfolgt ebenfalls durch die Mitgliederversammlung.
(2) Zu Mitgliedern des Beirats können Gründungsmitglieder und solche Clubmitglieder gewählt werden, die dem Club seit mindestens drei Jahren angehören.
(3) Mitglieder des Präsidiums scheiden aus dem Beirat aus, sobald ihre Amtszeit als Mitglied des Präsidiums endet. Mit der Clubmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Beirat.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte auf unbestimmte Zeit einen Vorsitzenden,
(5) Die Aufgaben des Beirats sind:
- Beratende Unterstützung des Präsidiums;
- Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung fallen, auf Antrag des Präsidiums.
- Zustimmung zur Aufnahme außerordentlicher Mitglieder
- Zustimmung zur Aufnahme von Ehrenmitgliedern
(6) Der Beirat nimmt an allen Mitgliederversammlungen teil und tritt auf Einladung des Präsidenten oder des Vorsitzenden des Beirats zusammen. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens ein anwesendes Mitglied des Beirats nicht dem Präsidium angehören soll.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann bei einer juristischen Person nur durch einen gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder durch eine schriftlich bevollmächtigte natürliche Person ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums und Bestellung von zwei Clubmitgliedern zu Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören;
- Wahl des Präsidiums und des Beirats;
- Entlastung des Präsidiums und des Beirats;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Clubs;
- Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluss aus wichtigem Grund.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Datums und des Ortes der Versammlung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Club schriftlich bekanntgegebene Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung einem auf Zuruf zu bestimmenden Wahlleiter übertragen werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen, wenndas Interesse des Clubs es erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen für die außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel von Hundert der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist das Präsidium berechtigt, am selben Tag direkt nach Beendigung der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt und fasst ihre Beschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Die Auflösung des Clubs bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Clubs bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
(9) Bei Wahlen der Mitgliederversammlung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, statt. Durch Stichwahl gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(10)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Abstimmungsergebnisse hat der Geschäftsführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von zwei Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 14
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder gefasst, sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann über Satzungsänderungen nur dann abstimmen und beschließen, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wird. Der Einladung muss sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt werden.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichtsbehörden oder Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Präsidium (Vorstand) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen. Satzungsänderungen sind binnen zwei Wochen beim zuständigen Vereinsregister in der gesetzlich geforderten Form anzumelden.
§ 15
Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung können von den Mitgliedern und Gästen des Clubs folgende Daten erhoben werden: Name, Vorname und Titel, Privat- und/oder Geschäftsanschriften, Position im Unternehmen, Lebenslauf, E-Mail-Adressen, Festnetz- und Mobilfunk-Nummern, Telefaxnummern, Geburtsdatum und Personenstand, Bankverbindung sowie freiwillig eingereichte Unterlagen und Angaben. Vorgenannte Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung in der Geschäftsstelle verarbeitet, gespeichert und nach Ermessen des Präsidiums intern veröffentlicht.
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder und Gäste nur nach deren ausdrücklich und schriftlich erklärter Zustimmung.
(3) Des Weiteren werden im Rahmen der Veranstaltungen Fotos von Gästen und Mitgliedern gefertigt, die zur Dokumentation des Clublebens auf der Homepage des Clubs veröffentlicht werden können.
(4) Der Club hat verschiedene Partnerclubs in Deutschland an die ggfs., erst auf ausdrückliches Verlangen, die erhobenen Daten einzelner Mitglieder mit der Maßgabe weitergegeben werden, diese ausschließlich für satzungsgemäße Clubinteressen zu verwenden. Die Daten dürfen ausdrücklich nicht zu Werbezwecken oder sonstigen geschäftlichen Interessen weitergegeben werden.
IV.
Sonstige Bestimmungen
§ 16
Auflösung des Clubs
(1) Im Falle der Auflösung des Clubs bestimmt die Mitgliederversammlung den Präsidenten und ein weiteres Mitglied zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt der Stadt Leipzig zu. Die Stadt Leipzig darf dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
(3) Vorstehendes gilt entsprechend, wenn der Club aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Stand 17.09.2020